Zuständigkeiten des Vorstands
Beteiligungsveräußerung auch ohne Zustimmung durch Hauptversammlung
Der BGH stellt nochmals klar, dass der Vorstand nicht für jede Beteiligungsveräußerung die Zustimmung der Hauptversammlung einholen muss. Seit der „Holzmüller“- Entscheidung des BGH ist zwar allgemein anerkannt, dass Maßnahmen des Vorstands, die zu Strukturänderungen von herausragender Bedeutung führen, einer Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen. Schon vor einiger Zeit hielt der BGH aber die Zustimmung der Hauptversammlung im Falle von Beteiligungsveräußerungen nur dann für nötig, wenn durch die Veräußerung die Einflussnahme der Aktionäre auf das Gesellschaftsvermögen erschwert wird.