SucheSuchen
OfflineSie sind aktuell nicht angemeldet:
Icon KeyLogin      Icon RegistrierungRegistrierung
Medium
Mini-Zeitung Artikel
Kennziffer 2504
Umfang: 756 Zeichen
Erschienen in
folgenden Ausgaben:
it-ZEITUNG - Ausgabe 1355 (KW 34)
Channel-Icon
PDF-Symbol Diese Ausgabe als PDF

Brief-Symbol Medium Abonnieren
RSS-Symbol Medium als RSS
Artikel

„Nur gucken, nicht anfassen“

Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer übergeben werden

Eine Kündigung muss dem Arbeitnehmer in Schriftform zugehen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben mit der Originalunterschrift des Arbeitgebers erhalten muss. Im zu entscheidenden Fall, hatte der Arbeitgeber insgesamt 21 Entlassungen abzuwickeln. Er fertigte daher 21 Kündigungsschreiben, machte davon Kopien, gab dem jeweiligen Arbeitnehmer sowohl Original als auch Kopie zu lesen und händigte schließlich die Kopie aus. Dies genügte dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf nicht. Ein Kündigungsschreiben muss „zugehen“. Hierfür genügt es nicht, dem Arbeitnehmer lediglich das Originaldokument zum Lesen zu geben. Vielmehr hätte der Arbeitnehmerin das Originaldokument ausgehändigt oder jedenfalls zur Mitnahme angeboten werden müssen.

Social Media
 
Weitere aktuelle Artikel
Pfeil
Artikel lesen
Machen Sie Ihr Marketing messbar!
Hochwertige Leadgenerierung mit den it-Medien
Pfeil
Artikel lesen
Digital Workplace und Virtualisierung für KMU
Sogeti und oneclick schließen Partnerschaft
Pfeil
Artikel lesen
7.Juli 2017
F&E Webinar über VERTEX Vakuum-FT-IR- Spektrometer
Pfeil
Artikel lesen
Medien
10 Tipps für die Opti­mie­rung von Pro­dukt­da­ten

Partnerportale:   seminarSPIEGEL | Initiative Mittelstand | PresseBox | aktiv-verzeichnis.de