„Nur gucken, nicht anfassen“
Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer übergeben werden
Eine Kündigung muss dem Arbeitnehmer in Schriftform zugehen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben mit der Originalunterschrift des Arbeitgebers erhalten muss. Im zu entscheidenden Fall, hatte der Arbeitgeber insgesamt 21 Entlassungen abzuwickeln. Er fertigte daher 21 Kündigungsschreiben, machte davon Kopien, gab dem jeweiligen Arbeitnehmer sowohl Original als auch Kopie zu lesen und händigte schließlich die Kopie aus. Dies genügte dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf nicht. Ein Kündigungsschreiben muss „zugehen“. Hierfür genügt es nicht, dem Arbeitnehmer lediglich das Originaldokument zum Lesen zu geben. Vielmehr hätte der Arbeitnehmerin das Originaldokument ausgehändigt oder jedenfalls zur Mitnahme angeboten werden müssen.