Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzreife
Abführung von Beiträgen und Lohnsteuer zulässig
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtssprechung hat der BGH jüngst einen Erstattungsanspruch einer GmbH bzw. AG gegen ihr Vertretungsorgan verneint, welches bei Insolvenzreife der Gesellschaft noch die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Lohnsteuer abführt. In diesem Fall handelt das Vertretungsorgan mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters. So könne es ihm nicht zugemutet werden, zur Erfüllung der Massesicherungspflicht fällige Leistungen an die Sozialkassen und das Finanzamt nicht abzuführen, wenn es sich dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzt.