Online-Händler aufgepasst!
Urteil des OLG Hamm sorgt für weitere Verwirrung
Betreiber von Online-Shops müssen erneut mit den Schwierigkeiten kämpfen, die der Gesetzgeber ihnen im Verbraucherschutz bereitet. In einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm vom 15.03.2007 (Az.: 4 W 1/07) wurde dem Online-Händler die Verwendung des amtlichen Textes der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite verboten. Da frühestens die per Email oder Post übersandte Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setze, sei der amtliche Text bei einer nur auf der Internetseite angezeigten Belehrung unrichtig. Deshalb müsse der Händler den amtlichen Text individuell umformulieren und so fassen, dass der Verbraucher zutreffend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wird.