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Kapitalgesellschaftsrecht: Beratungsvertrag mit Aufsichtsratsmitglied

Ein entgeltlicher Beratungsvertrag mit einer GmbH, an der ein Aufsichtsratsmitglied (AR-Mitglied) der AG beteiligt ist, bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung bzw. Festsetzung in der Satzung. Während dies höchstrichterlich zunächst für ein AR-Mitglied, das alleiniger Gesellschafter einer GmbH war, entschieden wurde, hat der BGH dies jüngst auch bei einem AR-Mitglied bestätigt, das nur zu 50% an der GmbH beteiligt ist. Dies gebiete der Zweck der §§ 113, 114 AktG, wonach das AR-Mitglied seine Überwachungsfunktion unabhängig von Einflussnahmen vom Vorstand wahrnehmen muss. Ausnahmsweise liegt kein Verstoß gegen § 113 AktG und entsprechende Nichtigkeit des Beratervertrags vor, wenn die GmbH nur geringfügige Leistungen erbringt bzw. verhältnismäßig unerhebliche Vergütungen erhält.

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