Markenrecht: Handeln im geschäftlichen Verkehr
Bereits ein Verkauf über eBay kann für Markenrechtsverletzung ausreichen
Eine Verletzung von Markenrechten setzt keine gewerbliche Tätigkeit des Betreffenden voraus. Es genügt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. In der Rechtsprechung wird dieses Merkmal teilweise sehr weit ausgelegt. Ausreichend soll die Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks sein, ohne dass es auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommt. Damit wird der häufige Einwand, wonach es sich bei dem abgemahnten Verkauf um einen privaten Einzelfall handeln soll, regelmäßig ins Leere gehen. Es bleibt nur der Rat, sich im Zweifel vorab kompetent beraten zu lassen.