Beschlussfähigkeit eines Aufsichtsrats
Bei Ausschluss eines Stimmrechts bleibt dreiköpfiger Aufsichtsrat beschlussfähig
Nach § 108 Abs. 2 S. 3 AktG setzt die Beschlussfähigkeit eines Aufsichtsrats voraus, dass mindestens drei seiner Mitglie-der an der Beschlussfassung teilnehmen. Entgegen der bisher wohl herrschenden Auffassung hat der BGH nun entschieden, dass bei Stimmrechtsausschluss eines von drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aufsichtsrat dennoch beschlussfähig bleibt, jedenfalls soweit das betreffende Aufsichtsratsmitglied bei der Beschlussfassung anwesend ist und sich der Stimme enthält.
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