Fehlende Angaben auf Geschäftsbriefen
Name des Geschäftsinhabers nicht angegeben
Ein Einzelkaufmann hatte auf seinem Briefpapier nur seine Firma genannt, nicht jedoch seinen Familiennamen und keinen ausgeschriebenen Vornamen, wie dies in § 15b Abs. 1 GewO vorgeschrieben ist. Er war deshalb von einem Konkurrenten abgemahnt worden mit der Begründung, er habe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Dies hat das OLG Brandenburg verneint. Es handele sich dabei um einen derart geringen Verstoß, dass dieser als unerheblich anzusehen sei. Da derartige „Impressumgsangaben“ mittlerweile auch in E-Mails vorgehalten werden müssen, lässt sich diese Entscheidung wohl auch auf die elektronische Kommunikation übertragen. Dennoch wird dieses Thema die Rechtsprechung noch lange Zeit beschäftigen. Vorsorglich sollten insbesondere E-Mails daher ein vollständiges „Impressum“ enthalten.
Name des Geschäftsinhabers nicht angegeben
Name des Geschäftsinhabers nicht angegeben